Satzung des Bundesverband Deutsche Tafel e.V.
Nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 22. Juni 2012 in Suhl
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I.
Der Verein trägt den Namen Bundesverband Deutsche Tafel e. V.
II. Die Tafelarbeit zeichnet sich aus durch Wertschätzung aller bei uns in Deutschland lebenden Menschen unabhängig von Nationalität und kultureller Herkunft. Die Tafeln achten die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
III.
Er hat seinen Sitz in Berlin (Näheres regelt die Geschäftsordnung) und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 18026 B des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
IV.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
I.
Der Bundesverband Deutsche Tafel e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und soziale Zwecke auf überparteilicher, überkonfessioneller und übernationaler Grundlage im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
II.
Zweck des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. ist es, über seine Mitglieder bedürftigen Menschen Nahrungsmittel und Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauches zuzuführen, §§ 52 Abs. 2 Nr. 9, 53 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO.
Hierbei wird der Bundesverband Deutsche Tafel e.V. über seine Mitglieder durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen es unternehmen, nicht mehr benötigte, aber noch verwertbare Nahrungsmittel und Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs über seine Mitglieder zu sammeln und über seine Mitglieder an Bedürftige weiterzuleiten.
Weiterer Zweck des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. ist derjenige eines Dachverbandes i.S.v. § 57 Abs. 2 AO. Hierbei obliegen dem Bundesverband Deutsche Tafel e.V. insbesondere folgende Aufgaben:
- Der Bundesverband Deutsche Tafel e.V. hat die Belange und gemeinsamen Anliegen seiner Mitglieder in Abstimmung mit diesen wahrzunehmen, Fragen der Organisation zu behandeln, den Meinungsaustausch mit und zwischen seinen Mitgliedern zu pflegen und auf eine einheitliche Stellungnahme einzuwirken, seinen Mitgliedern Auskunft zu erteilen und sie zu beraten.
- Der Bundesverband Deutsche Tafel e.V. berät über die zuständigen Ländervertretungen die mit einer Gründungsabsicht befassten Initiativen.
- Der Bundesverband Deutsche Tafel e.V. vertritt auf nationaler und internationaler Ebene die Interessen seiner Mitglieder.
- Der Bundesverband Deutsche Tafel e.V. leistet Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Beitritt von Mitgliedern
I.
Mitglied des Bundesverbandes Deutsche Tafel e. V. kann jede gemeinnützige oder mildtätige juristische Person werden, die sich die unter § 2 Abs. II genannten Aufgaben zum Ziel gesetzt hat und den durch das Deutsche Patentamt geschützten Namen 'Tafel' führen darf. Die Grundlage einer Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung und die Einhaltung der Tafelgrundsätze. (Ein Mitglied wird im Folgenden auch Tafel genannt.)
Die Landesverbände der Tafeln, die eingetragene Vereine sind, sind Mitglieder des Bundesverbandes Deutsche Tafel e. V.
II.
Fördermitglied des Bundesverbandes Deutsche Tafel e. V. kann jede juristische oder natürliche Person werden, die die Belange des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. finanziell und / oder ideell unterstützt.
III.
Über die Aufnahme der Mitglieder und Fördermitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag der geschäftsführende Vorstand unter Beteiligung der zuständigen Ländervertretungen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
I.
Die Mitgliedschaft endet mit der Aberkennung des Tafelnamens oder mit der Auflösung der Tafel.
II.
Ein Mitglied kann jederzeit in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand aus dem Bundesverband Deutsche Tafel e. V. austreten. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende.
III.
Ein Mitglied kann aus dem Bundesverband Deutsche Tafel e. V. ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins verletzt und wegen des gleichen Verstoßes vorher schriftlich abgemahnt wurde. Einen Ausschlussantrag kann ein Mitglied, ein Landesverband, eine Ländervertreterin oder ein Ländervertreter oder ein Vorstandsmitglied schriftlich beim Vorstand stellen.
IV.
Der geschäftsführende Vorstand kann über ein Ruhen der Mitgliedschaft entscheiden.
V.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch bei der Schiedskommission möglich, die endgültig entscheidet.
VI.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
Organe des Bundesverbandes Deutsche Tafel e. V. sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Landesverband / die Ländervertretung
d. die Schiedskommission
e. der Beirat
f. das Kuratorium
§ 7 Mitgliederversammlung
I.
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
a. den Mitgliedern
b. dem Vorstand
c. den Vorsitzenden der Landesverbände (oder Vertretung im Amt)
d. den Ländervertreterinnen und den Ländervertretern
e. den Fördermitgliedern
f. den Mitgliedern des Beirats
g. den Mitgliedern des Kuratoriums
Die Mitglieder werden durch eine bevollmächtigte Person vertreten.
II.
Jedes Mitglied und jedes Mitglied des Vorstands haben jeweils eine Stimme sowie Rede- und Antragsrecht. Die Fördermitglieder, die Mitglieder des Beirats und des Kuratoriums haben ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
IIa.
Für Mitglieder, die Tafeln unterhalten, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und damit keine Mitglieder sind (Tafeln in Trägerschaft), gilt mit Bezug auf das Stimmrecht folgendes:
Pro Tafel hat das Mitglied eine Stimme. Das Mitglied verpflichtet sich jedoch, dieses Stimmrecht nicht selbst auszuüben, sondern die Ausübung der jeweiligen Tafel zu überlassen. Das Mitglied benennt dem Vorstand des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. vor jeder Mitgliederversammlung die Person, die für die jeweilige Tafel das Stimmrecht ausübt, sowie einen Stellvertreter, falls diese Person für die jeweilige Mitgliederversammlung verhindert sein sollte. Die für die jeweilige Tafel stimmberechtigte Person hat auch Rede- und Antragsrecht.
III.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
IV.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie der Vorstand für erforderlich hält oder von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird.
§ 8 Vorstand
I.
Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister, die nach § 26 BGB den Bundesverband Deutsche Tafel e. V. vertreten (geschäftsführender Vorstand) sowie den Vorsitzenden der anerkannten Landesverbände und – soweit kein Landesverband besteht – jeweils aus einer Ländervertreterin / einem Ländervertreter pro Bundesland oder einem Zusammenschluss von mehreren Bundesländern (z.B. Berlin / Brandenburg).
Ein Bundesland oder ein Zusammenschluss von mehreren Bundesländern hat ein qualifiziertes Stimmrecht nach folgendem Schlüssel: bis 40 Tafeln eine Stimme, zwischen 41 und 80 Tafeln zwei Stimmen, ab 81 Tafeln drei Stimmen (maximal drei Stimmen).
II.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
III.
Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
IV.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9a Landesverbände
I.
Die Landesverbände sind das Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Tafeln vor Ort.
II.
Auf Ebene eines Bundeslandes oder eines Zusammenschlusses mehrerer Bundesländer kann ein Landesverband gegründet werden.
III.
Die Landesverbände können die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben. Für die Landesverbände, die nicht eingetragene Vereine sind, gelten die Satzung und die Geschäftsordnung des Bundesverbandes.
IV.
Die Landesverbände vertreten die Interessen der Tafeln des jeweiligen Bundeslandes oder des Zusammenschlusses mehrerer Bundesländer.
V.
Ist in einem Bundesland oder einem Zusammenschluss mehrerer Bundesländer ein Landesverband nicht vorhanden, so werden die Aufgaben im Bundesvorstand von der SprecherIn der Ländervertretung des jeweiligen Bundeslandes oder dem Zusammenschluss mehrerer Bundesländer wahrgenommen.
§ 9b Ländervertretung
I.
Besteht im Bundesland oder dem Zusammenschluss mehrerer Bundesländer kein anerkannter Landesverband, so ist die Ländervertretung das Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Tafeln vor Ort.
II.
Jedes Bundesland ohne Landesverband hat eine Ländervertreterin oder einen Ländervertreter oder mehrere Ländervertreterinnen oder Ländervertreter. Die Zahl bemisst sich nach der Anzahl der Mitglieder im Bundesverband Deutsche Tafel e.V. im jeweiligen Bundesland (Näheres regelt die Geschäftsordnung).
III.
Hat ein Bundesland mehrere Ländervertreterinnen / Ländervertreter, so wählen sie aus ihrer Mitte eine Sprecherin / einen Sprecher, die / der die Tafeln im jeweiligen Bundesland oder Zusammenschluss mehrerer Bundesländer im Vorstand vertritt (bei Stimmengleichheit entscheidet das Los).
IV.
Die Ländervertreterinnen und Ländervertreter werden in den jeweiligen Bundesländern von den Mitgliedern des Bundesverbandes Deutsche Tafel e. V. für jeweils zwei Jahre gewählt.
V.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Ländervertreterinnen und Ländervertreter regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Schiedskommission
I.
Über die Entscheidungen eines Ausschlusses von Mitgliedern kann das Mitglied Widerspruch bei der Schiedskommission einlegen. Die Schiedskommission entscheidet zeitnah und endgültig.
II.
Die Schiedskommission besteht aus einer SprecherIn und zwei weiteren Mitgliedern, die jeweils keine Funktion im Bundesvorstand haben.
§ 11 Beirat
I.
In den Beirat werden vom Vorstand Personen berufen, die den Bundesverband mit Rat und Fachwissen unterstützen.
II.
Er wird vom Vorstand berufen und in der folgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben.
III.
Die Beiratsmitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen und auf Einladung des Vorstands an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 12 Kuratorium
I.
In das Kuratorium werden Sponsoren und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens berufen. Sie fungieren als Tafel-Botschafter und vertreten die Tafel-Idee in der Öffentlichkeit.
II.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand auf Zeit berufen und in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben.
III.
Die Kuratoriumsmitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen
I.
Mitgliederversammlungen werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands einberufen. Dabei ist die vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.
II.
Die Einberufungsfrist beträgt für die jährliche Mitgliederversammlung 3 Wochen, für eine außerordentliche 2 Wochen. Es gilt das Datum des Poststempels.
§ 14 Ablauf der Mitgliederversammlung
I.
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung und wählt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter. Solange die Mitgliederversammlung keine Versammlungsleiterin oder keinen Versammlungsleiter bestimmt hat, übernimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden die Versammlungsleitung.
II.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
III.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
IV.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Zwecks und zur Auflösung des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. eine von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
V.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
VI.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt, muss schriftlich abgestimmt werden.
VII.
Der geschäftsführende Vorstand wird einzeln und geheim gewählt. Zur Durchführung der Vorstandswahl wird in offener Abstimmung eine fünfköpfige Wahlkommission gewählt.
VIII.
Die Mitgliederversammlung wählt analog zur Wahlperiode des geschäftsführenden Vorstands zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer und eine stellvertretende Kassenprüferin oder einen stellvertretenden Kassenprüfer.
IX.
Näheres zum Ablauf der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung.
§ 15 Beschlussprotokollierung
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Sie ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 16 Sicherung des sozial mildtätigen Zwecks
I.
Der Bundesverband Deutsche Tafel e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 65 der Abgabenordnung hält.
II.
Das Vermögen und die Einnahmen des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. dürfen ausschließlich nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden.
III.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV.
Alle gewählten Inhaberinnen oder Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
V.
Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Bundesverbandes Deutsche Tafel e. V. kann Personal mit einer Stellen- und Aufgabenbeschreibung zu angemessenen Gehältern angestellt werden.
VI.
Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis dafür durch ordentliche Buchführung zu führen.
VII.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Bundesverbandes Deutsche Tafel e. V. fällt das Vermögen des Bundesverbandes Deutsche Tafel e. V. nach Bestimmung der Mitgliederversammlung an eine gemeinnützige Organisation, die dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband als Mitglied angehört, und die das Vermögen entsprechend dem Vereinszweck verwenden soll.
VIII.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. betreffen, treten erst dann in Kraft, wenn sie nach unverzüglicher Vorlage bei dem zuständigen Finanzamt geprüft sind und die Mildtätigkeit im steuerlichen Sinne sichergestellt bleibt. Eine Änderung durch das Finanzamt oder das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unterliegt nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Änderungshistorie:
30.03.2007
Überarbeitung der zuletzt in Chemnitz, am 20. Mai 2006 verabschiedeten Satzung durch die AG Länderstrukturen
21.04.2007
Überarbeitung durch Vorstand und Ländervertreter
02.06.2007
Änderungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Dortmund
22.06.2012
Änderungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Suhl
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